Betreuungsvertrag
Betreuungsvertrag
Zwischen dem Vertreter der Trägergemeinde Amt Schenkenländchen, Markt 9, 15755 Teupitz
und den Eltern/Personensorgeberechtigten __________________________________________________________________________
Name, Vorname
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Adresse
wird auf Grundlage des Kindertagesstättengesetzes (Kita-Gesetz) des Landes Brandenburg sowie der Satzung zur Benutzung der Kindertagesstätte sowie zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen (Kita-Satzung) der Trägergemeinde in der jeweils gültigen Fassung
über die Aufnahme des Kindes in der Einrichtung HORT HALBE folgender Vertrag geschlossen:
1. Aufnahme des Kindes
Das Kind ____________________________________, geboren am __________________, wird Wirkung vom ________________________
in oben genannten Hort aufgenommen.
Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Kita-Gesetz besteht und der Betreuungsbedarf wurde durch das Amt Schenkenländchen festgestellt.
Die Aufnahme eines Kindes mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung oder chronischen Erkrankung setzt voraus, dass alle erforderlichen Bedingungen, die für das Kindeswohl nötig sind, vom Träger gewährleistet werden können. Der entsprechende Therapie- und Förderplan ist Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
2. Kostenbeteiligung der Eltern
Die Beteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten an den Betriebskosten der Kindertagesstätte erfolgt entsprechend des Kita-Gesetzes des Landes Brandenburg.
3. Erkrankungen und Fehlzeiten des Kindes
Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Familie/Wohngemeinschaft des Kindes sind in der Einrichtung unverzüglich zu melden.
Kinder, die an einer übertragbaren (ansteckenden) Krankheit im Sinne des Merkblattes „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“ (IFSG) leiden, dürfen die Kindereinrichtung nicht besuchen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob das Kind, das krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist oder die Krankheitserreger ausscheidet, ohne selbst erkrankt zu sein, die Kindereinrichtung besuchen darf.
Das Merkblatt „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“ ist als Anlage Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
Das Personal der Kindereinrichtung darf den Kindern nur in geprüften Not- und Einzelfällen Medikamente verabreichen. Ausnahmeregelungen sind mit dem Träger der Einrichtung zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.
Bei akuten Notfällen ist das Personal der Einrichtung verpflichtet und berechtigt, sofort medizinische Hilfe anzufordern.
4. Öffnung der Kindereinrichtung
Die Betreuung des Kindes findet im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindereinrichtung statt. Die genauen Öffnungszeiten sind in der Hausordnung der Einrichtung festgeschrieben.
Die Hausordnung der Einrichtung ist Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
Die Eltern/Personensorgeberechtigten vereinbaren schriftlich mit der Leitung der Kindereinrichtung, von wem das Kind abgeholt werden darf oder ob und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden kann.
Die Einrichtung gibt die Schließzeiten der Einrichtung bis zum 31.10. des Vorjahres bekannt. Kann die Betreuung des Kindes in den Schließzeiten durch die Familie nicht gewährleistet werden, sichert der Träger bei nachgewiesenem Bedarf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung ab. Ein entsprechender Antrag wird durch die Eltern/Personensorgeberechtigten bis zum 31.03. des betreffenden Jahres beim Amt Schenkenländchen eingereicht.
Fachlich erforderliche Schließtage (z.B. für Teamfortbildungen) werden den Eltern/Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Eine Ersatzbetreuung bei nachgewiesenem Bedarf beantragen die Eltern/Personensorgeberechtigten spätestens vier Wochen vor den Schließtagen beim Amt Schenkenländchen.
Die Kindereinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden.
5. Betreuung in der Kindereinrichtung
Die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen (Kita-Gesetz), insbesondere durch die pädagogische Konzeption der Einrichtung aufgrund der Hort-Bausteine des Landes Brandenburg.
Die Aufsichtspflicht beginnt beim selbständigen Anmelden des Kindes und endet durch Abmelden jeweils beim pädagogischen Personal.
Während des Besuches der Kindereinrichtung und den damit im Zusammenhang entstehenden Wegen besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Die Eltern/Personensorgeberechtigten nehmen entsprechend des Rechtsanspruches auf Betreuung für das Kind folgende Betreuungszeit in Anspruch:
□ 20 Stunden/Woche □ 25 Stunden/Woche
Werden die Öffnungszeiten nicht eingehalten, entsteht eine Vertragsverletzung, die mit einer gesonderten Gebühr laut Satzung geahndet wird.
Änderungen der familiären Situation, die für die Betreuung maßgebend sind (z.B. Personensorgerecht, Notfallnummern, Wohnortwechsel, Familienstand, Namensänderung, Änderung der Betreuungszeiten), sind unverzüglich mitzuteilen. Gegebenenfalls ist ein Änderungsantrag zu stellen.
Im Interesse des Kindes ist es sehr wichtig, dass die Eltern/ Personensorgeberechtigten und Erzieher der Kindereinrichtung vertrauensvoll zusammenarbeiten.
6. Ende des Betreuungsvertrages
Der Betreuungsvertrag endet bei Hort-Kindern am letzten Tag des Schuljahres (31.07.) der vierten Klassenstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auf Hort-Betreuung in der 5. und 6. Klasse, so stellen die Eltern/Personensorgeberechtigten rechtzeitig einen Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruches auf Weiterführung der Betreuung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien.
Die Eltern/Personensorgeberechtigten und der Träger der Einrichtung können den Betreuungsvertrag vor dem regelmäßigen Ablauf des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Posteingangs beim Amt Schenkenländchen maßgebend. In Ausnahmefällen kann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet werden. Die Entscheidung darüber trifft das Amt Schenkenländchen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist diese schriftlich zu begründen.
Das Amt Schenkenländchen kann den Betreuungsvertrag kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen, wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten:
a) ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Forderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind.
b) gegen die im Betreuungsvertrag bzw. in der Kita-Satzung enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen verstoßen haben.
c) den Betreuungsplatz mehr als 4 Wochen unentschuldigt nicht in Anspruch genommen haben.
Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht außerdem, wenn das Kindeswohl gefährdet und/oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig geschädigt ist.
7. Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen können zwischen der Hortleitung und den Eltern/Personensorgeberechtigten getroffen werden. Die Vereinbarungen werden schriftlich getroffen und sind als Anlage Bestandteil dieses Vertrages.
Unterschrift Unterschrift
aller Personensorgeberechtigten Trägervertreter